Satzung


Günter-de-Bruyn-Stiftung

Präambel
Der Schriftsteller Günter de Bruyn hat in einem notariellen Testament vom 02.04.2014, beurkundet durch den Notar Joachim Rottenberg, Fürstenwalde/Spree, UR Nr. 410/14, und eröffnet am 15.10.2020 durch das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree, von Todes wegen verfügt, dass sein Sohn Dr. Wolfgang de Bruyn sein Erbe wird und ihn mit der Auflage beschwert, eine gemeinnützige, unselbständige Stiftung zu errichten.

Günter de Bruyn, seit 2019 Ehrenbürger der Gemeinde Tauche und des Landkreises Oder-Spree, ist mit der Region um die Kreisstadt Beeskow seit 1968 eng verbunden. Mit Werken wie Märkische Forschungen, Mein Brandenburg, Kossenblatt oder Abseits – Liebeserklärung an eine Landschaft hat er diese Gegend deutschlandweit bekannt gemacht und ihr ein literarisches Denkmal gesetzt.    

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Günter-de-Bruyn-Stiftung und hat ihren Sitz in Blabber 1, OT Görsdorf, 15848 Tauche mit einer Geschäftsstelle in der Brandstraße 38 in 15848 Beeskow.
(2) Sie ist eine unselbständige treuhänderische Stiftung in der Verwaltung von Dr. Wolfgang de Bruyn und wird von diesem folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur. Die Stiftung hat die Aufgabe, die ideellen und gegenständlichen Zeugnisse der Wohn- und Arbeitsstätte des märkischen Schriftstellers Günter de Bruyn, die ehemalige Schäferei im Tal des Blabbergrabens, unter literarischen wie zeitgeschichtlichen Aspekten als Gesamtkomplex für die Nachwelt zu bewahren, werterhaltend zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Der Stiftungszweck soll insbesondere realisiert werden durch:
a) die Bewahrung und Erschließung der Bibliothek u.a. durch
– Entwicklung einer Systematik zur fachgerechten Aufstellung der Bestandseinheiten
– Ausweisung eines Sonderbestandes 18./19. Jahrhundert als spezielles Forschungsgebiet
– Sonderaufstellung eigener Werke, einschl. fremdsprachiger Ausgaben
– Inventarisierung/Titelaufnahme nach den gültigen bibliothekarischen Standards
– Erstellung eines öffentlich zugänglichen online-Katalogs
b) die Errichtung und Nutzbarmachung eines Archivs u.a. durch
– Entwicklung einer Archiv-Systematik nach Sichtung der Bestände
– Gliederung der Sammlungen u.a. nach: Manuskripte, Korrespondenz, Liegenschafts- u. Nachlassverwaltung, kulturhistorisch-regionalgeschichtliche Sammlung, Kunstsammlung, Familienarchiv de Bruyn, Sondersammlung Märkische Wanderungen
Archivierung und ausgewählte Digitalisierung
– Durchführung notwendiger konservatorischer Maßnahmen zur Bestandssicherung/Restaurierung
– Erstellung einer online-Datenbank zur wissenschaftlichen Nutzung
c) die lebendige Auseinandersetzung mit Leben, Werk und Wirkung des Schriftstellersu.a. durch
– wissenschaftliche Tagungen und Workshops und Veröffentlichung der Ergebnisse online oder im     Druck
– Auslobung von Stipendien für Arbeiten, die sich wissenschaftlich, literarisch-publizistisch oder bildkünstlerisch insbesondere mit der Epoche um 1800 und mit der Mark Brandenburg auseinandersetzen
– Lesungen, Vorträge und kulturelle Bildungsprojekte
– Ausstellungen zu biographischen und Werk-Aspekten
– Entwicklung einer Website zur öffentlichen Wahrnehmung 

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger sowie die Organmitglieder erhalten – sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind – keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(4) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.
(5) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
(6) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 AO.

§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem im Testament festgeschriebenen Anfangsvermögen von 50.000 Euro ausgestattet. Dieses Vermögen ist für die Aufwendungen zur Errichtung und Erhaltung der Stiftung in den ersten drei Jahren nach Gründung vorgesehen.
(2) Die Erlöse aus den Verwertungsrechten des künstlerischen Nachlasses des Stifters sind im nachfolgenden Zeitraum im Rahmen des Zweckes der Stiftung zu verwenden. Im Übrigen wird die Stiftung mit dem aus dem Testament ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite, insbesondere von der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Brandenburg und dem Landkreis Oder-Spree entgegenzunehmen.
(4) Alle Erträge des Stiftungsvermögens, alle Zuwendungen an die Stiftung sowie alle sonstigen Einnahmen der Stiftung sind, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verpflichtungen der Stiftung benötigt werden, ausschließlich im Rahmen des Zweckes der Stiftung zu verwenden.
(5) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 5 Stiftungsorgan
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder des Rates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.

§ 6 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese sind:
a) der von dem Stifter bestimmte Treuhänder als geborenes Mitglied
b) Als weitere geborene Mitglieder, soweit bei ihnen Bereitschaft besteht,
ba) der Landrat/die Landrätin des Landkreises Oder-Spree
bb) der/die Bürgermeister/in der Stadt Beeskow
bc) der/die Bürgermeister/in der Gemeinde Tauche
bd) der/die Leiter/in der Handschriftenabteilung der Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz
c) dem/der Direktor/in der Landesstiftung Kleist-Museum, Frankfurt (Oder)
d) im Übrigen aus Mitgliedern des Freundeskreises Günter-de-Bruyn-Stiftung e.V., welche vom Freundeskreis benannt und vom Stiftungsrat bestellt werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates, mit Ausnahme der geborenen Mitglieder, beträgt drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Die geborenen Mitglieder werden für die Dauer ihrer Amtszeit bestellt. Der Treuhänder (a) gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:
a) strategische Grundsatzentscheidungen zur dauernden und nachhaltigen Realisierung des  Stiftungszweckes
b) die Verwendung der Stiftungsmittel
c) den Haushaltsplan, die Jahresabrechnung mit Sachbericht
(2) Dem Treuhänder steht gegen Entscheidungen des Stiftungsrates ein Vetorecht zu, wenn diese gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.

§ 8 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Ratssitzung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr ein und leitet die Sitzung. Die Ladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. 
(2) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Dabei gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in, anwesend ist.
(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen. Diese sind allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 Treuhandverwaltung
(1) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel und wickelt die Fördermaßnahmen ab.
(2) Der Treuhänder legt dem Stiftungsrat auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt er auch für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
(3) Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit den Kosten per Nachweis soweit das Vermögen der Stiftung dies zulässt und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.  

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung
(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen eines einstimmigen Votums der  Stiftungsratsmitglieder. Die Änderungen dürfen den Stiftungszweck nicht wesentlich verändern und die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
(2) Der Stiftungsrat kann einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. 

§ 11 Vermögensanfall     
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Geldvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Landkreis Oder-Spree, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Burg Beeskow verwenden darf.
(2) Das ideelle Vermögen geht an die Staatsbibliothek zu Berlin Preußischer Kulturbesitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Dr. Wolfgang de Bruyn/Treuhänder
Görsdorf bei Beeskow, den 28. Juli 2021