Satzung


Freundeskreis Günter-de-Bruyn-Stiftung e.V.                                

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis Günter-de-Bruyn-Stiftung, nach der beabsichtigten Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz„e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist die Geschäftsstelle der Günter-de-Bruyn-Stiftung in 15848 Beeskow, Brandstraße 38.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur durch die ideelle, finanzielle und praktische Förderung und Unterstützung der gemeinnützigen unselbständigen Günter-de-Bruyn-Stiftung

§ 3 Zweckerfüllung, Ziele
(1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie durch Veranstaltungen und praktische Initiativen, die dem Erhalt, der Pflege und der Weiterentwicklung der Günter-de-Bruyn-Stiftung dienen.
(2) Dazu gehören insbesondere die Finanzierung von Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, Forschungsprojekten und -aufenthalten vor Ort sowie die Unterstützung bei der Erschließung und Nutzbarmachung der umfangreichen Nachlassbestände in der ehemaligen Wohn- und Arbeitsstätte des märkischen Schriftstellers Günter de Bruyn.

§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 und § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Stiftung verwendet.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied – während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf darüber hinaus auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft 
(1) Natürliche und juristische Personen können auf Antrag Mitglied des Vereins werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt verpflichtet zur Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags in Höhe von 40,00 Euro. Für Schüler, Azubis, Studenten und Erwerbslose kann dieser auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden. Für juristische Personen wird der Jahresbeitrag auf 120,00 Euro festgelegt. Gemeinnützige Vereine sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
(2) Die Mitglieder des Freundeskreises haben kostenlosen Zugang zur Günter-de- Bruyn-Stiftung und ihren Veranstaltungen in Görsdorf bei Beeskow und in der Geschäftsstelle in Beeskow. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch den Vorstand, der der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Der Austritt muss gegenüber mindestens einem Mitglied des Vorstands erklärt werden.

§ 6 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Die auf den Sitzungen der Organe gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von dem/der Sitzungsleiter/in gegenzuzeichnen und den Mitgliedern anschließend elektronisch oder schriftlich zuzusenden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann diese auch ganz oder teilweise öffentlich durchgeführt werden. Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. sein/ihre stellvertretende/r Vorsitzende/r der gemeinnützigen unselbständigen Günter-de-Bruyn-Stiftung kann als Gast an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(3) Der/Die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch ein. Ergänzungen sind auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern, welche dem/der Vorsitzenden spätestens eine Woche nach Zugang der Tagesordnung vorliegen muss, in diese zusätzlich aufzunehmen.
(4) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies elektronisch oder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Kommt es zu einem zweiten Wahlgang, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
(8) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind neben der Genehmigung der Tagesordnung:
– Wahl und Abberufung des Vorstands
– die Entgegennahme der Jahresberichte von Vorstand, Schatzmeister/in und Kassenprüfern/innen
– die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
– die Entlastung des Vorstands
– die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
– die Beratung und Festlegung der Fördermaßnahmen
– Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
– Zustimmung zum Ausschluss von Mitgliedern
– Änderung der Vereinssatzung
– Auflösung des Vereins

 § 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/innen. Er wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der/Die Bürgermeister/in der Stadt Beeskow gehört, soweit er dazu bereit ist, dem Vorstand als geborenes Mitglied für die Dauer seiner/ihrer jeweiligen Amtszeit an.
(3) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates der gemeinnützigen Günter-de-Bruyn-Stiftung wird zu den Beratungen des Vorstands eingeladen und über Beschlüsse und Vorhaben informiert.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied
d) die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
f) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen
(6) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den/die Vorsitzende/n oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretende/n  Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage zum Protokoll zu verwahren.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige unselbständige  Günter-de-Bruyn-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beeskow, den 18. Juni 2021  

Geändert in der fortgesetzten Gründungsversammlung vom 22. Oktober 2021